Artikel 1 VO (EWG) 90/1186

(1) Ab 1. Januar 1991 sind die nach Artikel 8 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Betriebe gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit spätestens ab 1. Januar 1992 alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von Tieren, die in nach Artikel 8 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Betrieben geschlachtet wurden und die Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie tragen, entsprechend dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder klassifiziert und gekennzeichnet werden.

In Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das Ergebnis der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgenommenen Klassifizierung der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung vornehmen läßt, schriftlich mitzuteilen.

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