Präambel VO (EWG) 90/1186

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81(4) festgelegt. Nach deren Artikel 6 beschränkt sich die Anwendung des betreffenden Schemas auf die Feststellung der Marktpreise und auf Interventionsmaßnahmen.

Die bei der Anwendung des Schemas erzielten Fortschritte lassen es nach den gewonnenen Erfahrungen zu, die Anwendung dieses Schemas auf alle vermarkteten Schlachtkörper in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang sollten die betreffenden Erzeugnisse von den zugelassenen Schlachtbetrieben klassifiziert werden, die sie gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG(6), allein in der gesamten Gemeinschaft vermarkten dürfen.

Die juristische oder natürliche Person, die die Schlachtung vornehmen läßt, ist über das Ergebnis der Klassifizierung der zur Schlachtung gelieferten Tiere in Kenntnis zu setzen. Diese Klassifizierung ermöglicht nämlich die Rechtfertigung des Preises und trägt zu einer Verbesserung der Qualität und zu einer günstigeren Verwertung der Erzeugung bei —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 55.

(2)

ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3)

ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

(4)

ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(5)

ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(6)

ABl. Nr. 382 vom 31. 12. 1988, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.