Artikel 10 VO (EWG) 90/1360

Haushaltsverfahren

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: „Haushaltsbehörde” ).

(3) Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der Berufsbildungsprioritäten der in Betracht kommenden Länder und der insgesamt geltenden finanziellen Leitlinien für die Wirtschaftshilfe zugunsten dieser Länder. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Wirtschaftshilfe zugunsten der in Betracht kommenden Länder erforderlichen Gesamtbetrags den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union einzusetzen ist.

(4) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

(5) Der Haushaltsplan der Stiftung wird vom Vorstand festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6) Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.