Artikel 9 VO (EWG) 90/1360
Inhalt des Haushaltsplans
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den einen Stellenplan enthaltenden Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuß aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.
(4) Der Haushaltsplan umfaßt ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den in Betracht kommenden Ländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.