Artikel 8 VO (EWG) 90/1360
Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen
Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls nach den Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 sowie des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 oder späterer einschlägiger Rechtsakte die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder durchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des TEMPUS-Programms sowie der sonstigen gemeinschaftlichen Berufsbildungsprogramme und -maßnahmen, einschließlich des MED-CAMPUS-Programms.
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