Artikel 7 VO (EWG) 90/1360

Direktor

(1) Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Dieses Mandat kann einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Die Aufgaben des Direktors umfassen:

die Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Vorstands und der vom Vorstand eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie insbesondere die Ausarbeitung des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen;

die laufende Verwaltung der Stiftung;

die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind;

sämtliche Personalangelegenheiten;

die Erfüllung der Aufgaben, für die er gemäß Artikel 3 zuständig ist, sowie der Aufgaben, die in dem Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 7 niedergelegt sind;

die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands sowie die Umsetzung der für die Aktivitäten der Stiftung festgelegten Orientierungen.

(2) Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

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