Artikel 6 VO (EWG) 90/1360

Beratungsgremium

(1) Die Stiftung verfügt über ein vom Vorstand ernanntes Beratungsgremium.

Als Mitglieder des Gremiums werden Sachverständige ausgewählt, die mit der Berufsbildung befaßt oder anderweitig an der Arbeit der Stiftung interessiert sind; dabei wird berücksichtigt, daß die Anwesenheit von Vertretern der Sozialpartner, von Vertretern der Kommission, von Vertretern der mit der Unterstützung der Berufsbildung befaßten internationalen Organisationen und von Vertretern der in Betracht kommenden Länder und Gebiete gewährleistet sein muß.

Aus jedem Mitgliedstaat, aus jedem in Frage kommenden Land und aus dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene werden zwei Sachverständige ernannt.

(2) Der Vorstand bemüht sich um die Ernennung von Personen aus

allen Mitgliedstaaten,

allen in Betracht kommenden Ländern,

der Kommission,

dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, und

internationalen Organisationen mit einschlägigem Tätigkeitsbereich.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft.

(4) Das Beratungsgremium hat die Aufgabe, gegenüber dem Vorstand — entweder auf dessen Antrag oder aufgrund eigener Initiative — Stellungnahmen zu dem in Artikel 5 Absatz 7 genannten Jahresarbeitsprogramm der Stiftung abzugeben.

Die Stellungnahmen werden dem Vorstand vorgelegt.

(5) Der Direktor der Stiftung ist Vorsitzender des Beratungsgremiums.

Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

(6) Das Beratungsgremium wird einmal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen.

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