Artikel 5 VO (EWG) 90/1360

Vorstand

(1) Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

Jedes Vorstandsmitglied kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Vorstandsmitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt.

Die Kommission benennt die Mitglieder, die sie vertreten sollen.

(3) Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden.

(4) Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.

Beschlüsse des Vorstands kommen, außer im Falle des Absatzes 5, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder zustande.

(5) Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluß seiner Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, daß der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

(6) Der Vorsitzende ruft den Vorstand mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammen.

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Arbeit der Stiftung von Belang sind, und über die an die Stiftung gestellten Erwartungen für das kommende Jahr zu unterrichten.

(7) Anhand eines Entwurfs des Direktors der Stiftung prüft der Vorstand in Absprache mit der Kommission spätestens am 30. November den Vorentwurf des Jahresarbeitsprogramms für das darauffolgende Jahr. Die endgültige Verabschiedung des Arbeitsprogramms erfolgt zu Beginn jedes Jahres im Rahmen einer fortlaufenden Vorausplanung über drei Jahre. Im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitiken kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepaßt werden.

Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Kostenvoranschlag und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.

(8) Der Vorstand genehmigt den Erfordernissen entsprechend von Fall zu Fall die Einsetzung sektoraler Ad-hoc-Arbeitsgruppen, an denen alle Länder beziehungsweise Organisationen, die zur Finanzierung der jeweiligen Projekte beitragen, sowie andere interessierte Parteien, gegebenenfalls auch Vertreter der Sozialpartner, beteiligt werden.

(9) Der Vorstand nimmt den Jahresbericht der Stiftung an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und — zur Unterrichtung — den in Betracht kommenden Ländern zugeleitet.

(10) Die Stiftung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.