Artikel 14 VO (EWG) 90/1360
Personalvorschriften
Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
Der Vorstand erläßt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
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