Artikel 15 VO (EWG) 90/1360
Gesetzliche Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtsätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Der Gerichtshof ist für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.
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