Artikel 16 VO (EWG) 90/1360
Teilnahme von Drittländern
(1) Die Stiftung steht Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen auf dem Gebiet der Berufsbildung an die gemäß Artikel 1 in Betracht kommenden Länder verpflichten, zur Teilnahme offen, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrags getroffen werden.
In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung sowie Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal festgelegt.
(2) Über die Beteiligung dieser Länder an den Ad-hoc-Arbeitsgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 8 kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne daß es eines Abkommens bedarf.
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