Artikel 17 VO (EWG) 90/1360
Beobachtungs- und Bewertungsverfahren
Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand ein Verfahren zur Beobachtung und Bewertung der im Zuge der Tätigkeit der Stiftung gesammelten Erfahrungen ein. Dieses Verfahren sollte mit Unterstützung auswärtiger Sachverständiger durchgeführt werden. Die Kommission legt die ersten Ergebnisse dieses Verfahrens in einem Bericht vor, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 2000 und danach alle drei Jahre zu unterbreiten ist.
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