Artikel 18 VO (EWG) 90/1360
Überprüfung
Diese Verordnung wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.