Artikel 19 VO (EWG) 90/1360

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Stiftung in Kraft(1).

Fußnote(n):

(1)

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

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