Artikel 4 VO (EWG) 90/1360
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.
Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere dem CEDEFOP, zusammen.
(2) Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei der Stiftung mitarbeiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.