Artikel 3 VO (EWG) 90/1360

Aufgaben

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 soll die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen:

a)
Hilfe leisten bei der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs und diesbezüglicher Prioritäten, indem sie Maßnahmen der technischen Unterstützung auf dem Gebiet der Berufsbildung durchführt und mit den entsprechenden hierfür benannten Einrichtungen in den in Betracht kommenden Ländern zusammenarbeitet,
b)
als Clearing-Stelle dienen, die der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 sowie den in Betracht kommenden Ländern und allen sonstigen Beteiligten Informationen über laufende Maßnahmen und den künftigen Bedarf im Berufsbildungsbereich liefert, und einen Rahmen für die Weiterleitung von Unterstützungsangeboten bieten,
c)
auf der Grundlage der Buchstaben a) und b)

sondieren, welche Möglichkeiten für Gemeinschaftsunternehmen zur Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, auch in Form von Pilotprojekten, für die Bildung spezialisierter multinationaler Teams für bestimmte Vorhaben und für die Ermittlung von für eine Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen bestehen;

Mittel für die Konzipierung und Vorbereitung entprechender Projekte bereitstellen, deren Durchführung aus Beiträgen eines oder mehrerer Länder, eines oder mehrerer Länder und der Stiftung zusammen oder aber in Ausnahmefällen von der Stiftung allein finanziert werden könnte;

auf Ersuchen der Kommission oder der in Betracht kommenden Länder und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Programme im Bereich der beruflichen Bildung durchführen, die zwischen der Kommission und einem oder mehreren in Betracht kommenden Ländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik zur Unterstützung dieser Länder vereinbart wurden, wobei Gruppen von Fachleuten verschiedenster Fachrichtungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zum Einsatz kommen sowie die Erfahrungen aus den Gemeinschaftsprogrammen zur Berufsbildung aktiv genutzt werden sollen; bei der Auswahl der von der Stiftung abzuwickelnden Projekte wird Projekten mit innovativem Wert und — für die Beitrittskandidaten — Projekten in direkter Beziehung zu den Programmen der Gemeinschaft im Bereich der Berufsbildung Priorität eingeräumt;

d)
bei Tätigkeiten und Projekten, die allein von der Stiftung finanziert werden, dafür Sorge tragen, daß die geeigneten öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Berufsbildung und der nötigen Fachkompetenz die Vorhaben flexibel und dezentralisiert konzipieren, vorbereiten, durchführen und/oder leiten,
e)
dem Vorstand die Befugnis übertragen, bei Projekten, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden, die Ausschreibungsverfahren festzulegen, wobei die in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, insbesondere Artikel 7, in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96, insbesondere Artikel 6 und Artikel 7, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96, insbesondere Artikel 8, oder in späteren einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen sind,
f)
in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Kontrolle und Evaluierung der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den in Betracht kommenden Ländern mitwirken,
g)
durch Veröffentlichungen, Tagungen und sonstige angemessene Mittel Informationen verbreiten und den Erfahrungsaustausch fördern,
h)
innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung sonstige Aufgaben erfüllen, die gegebenenfalls zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.