Präambel VO (EWG) 90/1360

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,auf Vorschlag der Kommission(1),nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind.

Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

In der Folge kann der Rat diese Hilfe mit einem entsprechenden Rechtsakt auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausweiten.

Der Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform wird zur Entwicklung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft beitragen, die für beide Seiten vorteilhaft sind; diese intensiveren Beziehungen werden auch zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft beitragen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Wirtschaftshilfe zur Unterstützung des Reformprozesses in Betracht kommen, einen bedeutenden Beitrag zu einer effizienten Unterstützung im Bereich der Berufsbildung leisten.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag die in der Gemeinschaft im Berufsbildungsbereich bei der Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gesammelten Erfahrungen nutzen und die mit Berufsbildung befaßten Stellen der Gemeinschaft um Unterstützung ersuchen müssen.

In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder Mittel- und Osteuropas, bestehen regionale und /oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Berufsbildung gebeten werden können.

Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger arbeitsmäßiger Verbindung zur Kommission stehen und die politische Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (TEMPUS) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat ins Leben gerufen hat, um den Ländern Mittel- und Osteuropas Hilfe im Bildungsbereich zukommen zu lassen.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte anderen Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen an Mittel- und Osteuropa auf dem Gebiet der Berufsbildung verpflichten, im Rahmen von Vereinbarungen, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden, zur Teilnahme offenstehen.

Im Vertrag sind Befugnisse für die beabsichtigten Maßnahmen nur in Artikel 235 vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 86 vom 4. 4. 1990, S. 12.

(2)

ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.

(3)

Stellungnahme vom 25. April 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11.

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