Artikel 1 VO (EWG) 90/1360

Ziele

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „Stiftung” genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme nachstehender Länder beitragen soll:

der mittel- und osteuropäischen Länder, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet,

der aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangenen unabhängigen Staaten sowie der Mongolei, die Hilfe im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten,

der Länder und Gebiete im Mittelmeerraum, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten, und

der unter die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(1) oder unter später verabschiedete einschlägige Rechtsakte fallenden Empfängerländer.

Diese Länder werden nachstehend als „in Betracht kommende Länder” bezeichnet.

Insbesondere soll die Stiftung

sich um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den in Betracht kommenden Ländern im Berufsbildungsbereich bemühen;

zur Koordinierung der Unterstützung beitragen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 geleistet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

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