Artikel 2 VO (EWG) 90/1863
(1) Die Gehälter gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen die überwiesenen Beträge, einschließlich der Familienzulagen und anderen Zulagen sowie der Pflichtbeiträge zu den einzelstaatlichen Systemen der sozialen Sicherheit und Versorgung, mit Ausnahme der Steuern und Fiskalabgaben.
(2) Die Reisekosten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen die bei den Dienstreisen anfallenden Beförderungskosten für die Bediensteten, die Unterbringungskosten und die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Gebräuchen gezahlten Tagegelder.
(3) Die Ausbildungskosten im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 umfassen alle tatsächlichen Ausgaben aufgrund der Veranstaltung von Kursen und Seminaren, einschließlich der Honorare für die mit den Bildungsmaßnahmen beauftragten Personen, der Reisekosten der daran teilnehmenden Bediensteten sowie der Kosten der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
(4) Geräte zur Informatisierung und Büroautomatisierung im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind alle Geräte zur Informatisierung, einschließlich der Software, und Telekommunikationsanlagen wie Fernkopierer und Fernschreiber, jedoch mit Ausnahme gewöhnlicher Bürogeräte und -möbel; die Ausgaben umfassen auch die Kosten für den Einbau der Geräte.
(5) Zur Bestimmung der Gemeinschaftsbeteiligung an den Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 geben die Mitgliedstaaten die Berechnungsmethode und die angewandten Grundbeträge an.
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