Artikel 3 VO (EWG) 90/1863
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 15. Juni ihre detaillierten Vorausschätzungen für die Ausgaben in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 für das betreffende Kalenderjahr mit.
Diese Schätzung muß anhand der Tabelle im Anhang vorgenommen werden.
(2) Innerhalb von dreißig Tagen ab Eingang der in Absatz 1 genannten Vorausschätzungen prüft die Kommission diese Meldungen und zahlt dem Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser Angaben einen Vorschuß.
Gegebenenfalls teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mit, daß bestimmte Ausgaben nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
(3) Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Abrechnung über die im Vorjahr getätigten Ausgaben vor.
Diese Abrechnung muß anhand der Tabelle im Anhang erstellt werden.
(4) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Abrechnung über die Ausgaben trifft die Kommission eine Entscheidung über den Betrag in Höhe der Ausgaben, die von der Gemeinschaft übernommen werden; dieser Betrag wird dem Mitgliedstaat unter Abzug der in Absatz 2 genannten Vorschüsse gezahlt.
(5) Für die Ausgaben des Jahres 1990 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Schätzung gemäß Absatz 1 vor dem 15. Oktober 1990.
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