Artikel 4 VO (EWG) 90/1863
Die Mitgliedstaaten bewahren alle Zahlungsunterlagen sowie alle Belege für die Ausgaben in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach dem betreffenden Haushaltsjahr auf.
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