Artikel 4 VO (EWG) 90/1863

Die Mitgliedstaaten bewahren alle Zahlungsunterlagen sowie alle Belege für die Ausgaben in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach dem betreffenden Haushaltsjahr auf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.