Artikel 5 VO (EWG) 90/1863

(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält mindestens zu jedem der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 detaillierte Angaben, die in den einzelnen Berichtsabschnitten unter den entsprechenden Überschriften aufgeführt sind.

(2) Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang III zu erstellen.

(3) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IV zu erstellen.

(4) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang V zu erstellen.

(5) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um bevorzugte Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang VI abzufassen.

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