Artikel 7 VO (EWG) 90/1863

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats, mit dem Einverständnis der betroffenen Mitgliedstaaten, beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 leisten, und berücksichtigt dabei insbesondere folgendes:

das Ausmaß des Risikos;

den Umfang der Transaktionen sowie insbesondere die Häufigkeit inner- und außergemeinschaftlicher Handelsgeschäfte und ihre finanzielle Bedeutung;

die Notwendigkeit, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

(2) Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bezeichnen einvernehmlich einen Mitgliedstaat, der die gemeinsame Maßnahme leitet. Jeder Mitgliedstaat bleibt jedoch für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 erforderlichen Prüfungen und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Konsequenzen verantwortlich.

(3) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat

bezeichnet die Personen oder Dienststellen, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme in seinem Namen verantwortlich sind;

sorgt dafür, daß eine ausreichende Zahl erfahrener Bediensteter für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme abgestellt wird;

gewährleistet, daß die Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und der Bericht fristgerecht erstellt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Kommission zugeleitet wird.

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