Artikel 9 VO (EWG) 90/1906
Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden ausführliche Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Einstufungskriterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung erlassen.
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