Artikel 8 VO (EWG) 90/1906

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen spätestens einen Monat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die für die Überwachung ihrer Einhaltung zuständigen Stellen.

(2) Sie teilen den Namen dieser Stellen und etwaige spätere Änderungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen

a)
repräsentative Geflügelfleischstichproben auf allen Vermarktungsstufen und während der Beförderung
b)
eine repräsentative Stichprobe bei der Zollabfertigung von Geflügelfleischeinfuhren aus Drittländern durch.

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