Artikel 7 VO (EWG) 90/1906
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden die Prozentsätze für die technisch unvermeidbare Wasseraufnahme, die bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken nicht überschritten werden dürfen, sowie einheitliche Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Prozentsätze festgelegt.
(2) Die Angabe der Prozentsätze für die technisch unvermeidbare Wasseraufnahme nach Absatz 1 kann nach demselben Verfahren vorgeschrieben werden.
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