Artikel 6 VO (EWG) 90/1906
Abweichend von den Artikeln 3, 4 und 5 erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.
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