Artikel 5 VO (EWG) 90/1906
(1) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der nachfolgenden Absätze 3, 4, 5 und 6 und des Artikels 7 Absatz 2 genügen.
(2) Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis” gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.
(3) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen:
- a)
- Handelsklasse gemäß Artikel 3 Absatz 1;
- b)
- bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe;
- c)
- Angebotszustand gemäß Artikel 3 Absatz 2 und empfohlene Lagertemperatur;
- d)
- die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt;
- e)
- bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Herkunftslandes.
(4) Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EWG für die in Absatz 3 genannten Angaben.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu den Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG können nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Verfahren erlassen werden.
(6) Die ausführlichen Vorschriften zu den
- a)
- fakultativen Angaben über das angewandte Kühlverfahren,
- b)
- fakultativen Angaben über die Art der Geflügelhaltung sowie über die Bedingungen für die regelmäßige Überwachung, die für die Verwendung dieser Angaben vorgeschrieben ist,
werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt.
Nach demselben Verfahren werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die regelmäßige Überwachung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) durch eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle vorgenommen werden kann, die die erforderlichen Garantien dafür bietet, daß sie den betreffenden Erzeugern gegenüber unabhängig ist.
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