Artikel 4 VO (EWG) 90/1906

Neben den Angaben, die von den entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, enthalten die das Fleisch begleitenden Warenpapiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie folgende zusätzliche Angaben:

a)
die Handelsklasse gemäß Artikel 3 Absatz 1;
b)
den Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Artikel 3 Absatz 2 sowie die empfohlene Lagertemperatur.

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