Artikel 3 VO (EWG) 90/1906
(1) Geflügelfleisch im Sinne von Artikel 1 wird je nach Beschaffenheit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke entweder in die Handelsklasse „A” oder in die Handelsklasse „B” eingestuft. Die Handelsklasse „A” wird entsprechend den Kriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festzulegen sind, in die Klassen „A 1” und „A 2” unterteilt. Diese Einstufung berücksichtigt insbesondere die Fleischfülle, den Fettgewebeanteil sowie etwaige Schäden und Quetschungen.
(2) Geflügelfleisch wird in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:
- —
-
frisch,
- —
-
gefroren,
- —
-
tiefgefroren.
(3) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann in Gewichtsklassen eingestuft werden, wobei detaillierte Vorschriften für diese Einstufung gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.
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