Artikel 2 VO (EWG) 90/1906
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- „Geflügelfleisch” : zum Genuß für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;
- 2.
- „Schlachtkörper” : der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien — d.h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden — zum Verkauf angeboten werden;
- 3.
- „Teilstück” : Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;
- 4.
- „Geflügelfleisch in Fertigpackungen” : gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1) angebotenes Geflügelfleisch;
- 5.
- „frisches Geflügelfleisch” : nicht durch Kälteeinwirkung erstarrtes Geflügelfleisch, das ständig auf einer Temperatur von -2 °C bis + 4 °C gehalten werden muß; die Mitgliedstaaten können jedoch andere Temperaturen für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgt;
- 6.
- „gefrorenes Geflügelfleisch” : Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens - 12 °C gehalten werden muß. Es können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bestimmte Toleranzen zugelassen werden;
- 7.
- „tiefgefrorenes Geflügelfleisch” : Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel(2) ständig auf einer Temperatur von mindestens - 18 °C gehalten werden muß;
- 8.
- „Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen” : Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
- (2)
ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 51.
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