Artikel 1 VO (EWG) 90/1906

(1) Diese Verordnung legt die Normen für die Vermarktung bestimmter Kategorien von Geflügelfleisch in der Gemeinschaft und deren Aufmachung fest und betrifft folgende Geflügelarten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75:

Hühner,

Enten,

Gänse,

Truthühner,

Perlhühner.

Innerhalb der Gemeinschaft darf dieses Geflügelfleisch in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes nur vermarktet werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(2) Diese Verordnung gilt nur für solche Schlachtkörper von Geflügel und deren Teilstücke sowie Schlachtnebenerzeugnisse einschließlich Gänseleber, von denen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 ein Verzeichnis festgelegt wird.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

a)
für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,
b)
für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1).

(3a) Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der tierseuchenrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung des Hygienestandards und der Genußtauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

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