Präambel VO (EWG) 90/1906

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 sieht die Festlegung von Vermarktungsnormen vor, die insbesondere die Einstufung in Güte- und Gewichtsklassen, die Verpakkung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung bestimmter Kategorien von Geflügelfleisch betreffen können.

Solche Normen können zur Verbesserung der Geflügelfleischqualität beitragen und insofern den Verkauf dieses Fleisches fördern. Es liegt also im Interesse der Erzeuger, des Handels und der Verbraucher, daß für Geflügelfleisch zum menschlichen Verzehr Vermarktungsnormen verwendet werden.

Derartige Normen müssen auf alle Kategorien dieses Geflügelfleisches Anwendung finden, das auf den verschiedenen Handelsstufen innerhalb der Gemeinschaft vermarktet wird. Es ist weiterhin erforderlich, Geflügelfleisch generell und systematisch nach Beschaffenheit und Aussehen in zwei Kategorien einzustufen. Nichtsdestoweniger empfiehlt es sich, lokale Verkäufe in kleinem Maßstab und Verkaufspraktiken, bei denen Geflügel am Verkaufsort, gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG(4), zerlegt und entbeint wird, sowie Lieferungen an die Nahrungsmittelindustrie von diesen Normen auszunehmen.

Die Etikettierung von Geflügelfleisch ist in den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(6), geregelt. Wegen der Art dieser Erzeugnisse und für eine vollständige Verbraucherinformation sowie zur Erleichterung des Handelsverkehrs sind zusätzliche Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG festzulegen; insbesondere sollte die Einteilung des Geflügelfleisches in zwei Güteklassen vorgesehen und sollten die Bedingungen für das Feilbieten von Geflügelfleisch festgelegt werden. Aus den gleichen Gründen sollten Angaben über das angewandte Kühlverfahren und die Haltungsart des Geflügels nur nach festzulegenden gemeinschaftlichen Regeln angewandt werden.

Unter mikrobiologischen Gesichtspunkten gilt frisches Geflügelfleisch als ein sehr leicht verderbliches Lebensmittel. Bei diesem Fleisch ist es demnach angezeigt, das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis” gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG zu ersetzen.

Sowohl für den Erzeuger als auch für den Verbraucher ist es von wesentlichem Interesse, daß Geflügelfleischeinfuhren aus Drittländern den Gemeinschaftsnormen entsprechen. Es empfiehlt sich jedoch, Geflügelfleischausfuhren aus der Gemeinschaft vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuklammern.

Es müssen ausführliche Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen werden. Da die Problematik im vorliegenden Fall weitgehend technischer Art ist und häufige Änderungen erforderlich sein dürften, erscheint das Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 am zweckdienlichsten. Aus den gleichen Gründen sind auch Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung nach diesem Verfahren zu erlassen.

Es erscheint angezeigt, für frische, gefrorene und tiefgefrorene Geflügelschlachtkörper Prozentsätze für die technisch unvermeidbare Wasseraufnahme festzusetzen, die bei der Behandlung nicht überschritten werden dürfen. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften sind einheitliche Verfahren festzulegen. Angesichts des technischen Charakters dieser Fragen empfiehlt es sich, die entsprechenden Bestimmungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 zu beschließen. Der Erlaß dieser Regelung macht die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3204/83(8), erforderlich.

Es ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung zuständigen Stellen zu benennen. Diese Überwachung muß in allen Mitgliedstaaten nach den gleichen Modalitäten erfolgen.

Den Mitgliedstaaten obliegt es ferner, Sanktionen für Verstoßfälle festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(2)

ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29.

(3)

ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(4)

ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3.

(5)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 186 vom 13. 6. 1989, S. 17.

(7)

ABl. Nr. L 339 vom 8. 12. 1976, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 315 vom 15. 11. 1983, S. 17.

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