Artikel 11 VO (EWG) 90/2377

Alle notwendigen Änderungen zur Anpassung von Anhang V an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 2c der Richtlinie 81/852/EWG angenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.