Artikel 12 VO (EWG) 90/2377
Die Kommission veröffentlicht nach Änderung der Anhänge I, II, III oder IV so bald wie möglich eine Zusammenfassung der Bewertung der Unbedenklichkeit der vom Ausschuß für Tierarzneimittel geprüften Stoffe. Gewerbliche Schutzrechte berührende Angaben aller Art sind vertraulich zu behandeln. Die Agentur stellt den zuständigen Behörden und der Kommission geeignete Methoden für die Identifikation pharmakologisch wirksamer Stoffe, für die in den Anhängen I und III Höchstmengen für Rückstände festgesetzt wurden, zur Verfügung.
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