Artikel 13 VO (EWG) 90/2377
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der darin enthaltenen Tierarzneimittelrückstände verbieten oder behindern, sofern die Rückstandsmenge die in Anhang I oder III aufgeführte Höchstmenge für Rückstände nicht überschreitet oder der betreffende Stoff in Anhang II aufgeführt ist.
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