Artikel 14 VO (EWG) 90/2377

Ab 1. Januar 1997 ist die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die in Anhang I, II oder III nicht aufgeführte pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere in der Gemeinschaft verboten; ausgenommen sind klinische Versuche, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden gestattet wurden, nachdem sie entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften gemeldet oder genehmigt worden sind, sofern auszuschließen ist, daß Nahrungsmittel, die von bei solchen Versuchen eingesetzten Zuchttieren stammen, keine für die menschliche Gesundheit schädlichen Rückstände enthalten.

Jedoch wird der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt für jene Stoffe, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwendet werden durften und für die vor dem 1. Januar 1996 bei der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Unterlagen zur Beantragung der Festlegung von Rückstandshöchstmengen vorlagen,

für Pyrazolinone (einschließlich Pyrazolidindione und Phenylbutazon), Nitroimidazole, Arsanilsäure etc. auf den 1. Januar 1998 verschoben;

für die anderen Stoffe auf den 1. Januar 2000 verschoben.

Die Agentur veröffentlicht das Verzeichnis dieser Stoffe vor dem 7. Juni 1997.

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