Artikel 15 VO (EWG) 90/2377
Diese Verordnung steht der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über das Verbot bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der Tierhaltung in keiner Weise entgegen.
Diese Verordnung steht vorbeugenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen die unzulässige Verwendung von Tierarzneimitteln in keiner Weise entgegen.
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