Artikel 6 VO (EWG) 90/2377

(1) Die Aufnahme eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der in Tierarzneimitteln verwendet werden soll, die für die Verabreichung an zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, in die Anhänge I, II oder III setzt voraus, daß bei der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93(1) eingesetzten Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, nachstehend „Agentur” genannt, ein Antrag auf Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge gestellt wird.

Dieser Antrag muß die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Einzelheiten zur Sicherheit enthalten und den in der Richtlinie 81/852/EWG festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die von der Agentur erhobene Gebühr beizufügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

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