Präambel VO (EWG) 90/2377

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Arzneimittelbehandlung von Tieren, die zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, kann es zu Rückständen in Nahrungsmitteln von diesen Tieren kommen.

Der wissenschaftlich-technische Fortschritt erlaubt es, immer geringere Spuren von Tierarzneimittelrückständen in Nahrungsmitteln nachzuweisen. Daher müssen Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln Verwendung finden, für alle Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig, festgesetzt werden.

Zum Schutz der Volksgesundheit sollten Höchstmengen für Rückstände in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Unbedenklichkeitsprüfung festgesetzt werden, wobei etwaige Prüfungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit der betreffenden Stoffe zu berücksichtigen sind, die von internationalen Organisationen, insbesondere dem Codex Alimentarius, oder — soweit derartige Stoffe für andere Zwecke verwendet werden — von anderen, innerhalb der Gemeinschaft eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüssen vorgenommen worden sind.

Die Verwendung von Tierarzneimitteln spielt in der landwirtschaftlichen Erzeugung eine große Rolle. Mit der Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände wird die Vermarktung von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs erleichtert.

Durch die Festsetzung unterschiedlicher Höchstmengen für Rückstände in den einzelnen Mitgliedstaaten kann der freie Verkehr mit Nahrungsmitteln und Tierarzneimitteln behindert werden.

Daher muß ein Verfahren für die gemeinschaftliche Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände geschaffen werden, das einheitlich die bestmögliche Unbedenklichkeitsprüfung beinhaltet.

Die Notwendigkeit, Rückstandshöchstmengen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, ist in den Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Handels mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs anerkannt.

Es sind Vorkehrungen für eine systematische Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände an neuen, pharmakologisch wirkungsfähigen Stoffen für die Behandlung von zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren zu treffen.

Ferner müssen Bestimmungen über die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände von Stoffen erlassen werden, die in Tierarzneimitteln für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bereits üblicherweise verwendet werden. Wegen der Komplexität dieser Angelegenheit und der großen Zahl der betreffenden Stoffe bedarf es langfristiger Übergangsbestimmungen.

Die Höchstmengen für Rückstände sind nach Vornahme der Unbedenklichkeitsprüfung durch den Ausschuß für Tierarzneimittel in einem Schnellverfahren festzulegen, bei dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des durch die Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln(4), geändert durch die Richtlinie 87/20/EWG(5), eingesetzten Ausschusses gewährleistet ist. Außerdem ist ein Eilverfahren erforderlich, damit eine Höchstmenge, die möglicherweise keinen ausreichenden Schutz der Volksgesundheit gewährleistet, umgehend überprüft werden kann.

Medikamentös veranlaßte Immunreaktionen lassen sich von solchen, die spontan auftreten, in der Regel nicht unterscheiden und sind für die Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs unbedenklich.

Die zum Nachweis der Unbedenklichkeit von Rückständen erforderlichen Angaben sind gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 81/852/EWG vorzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 61 vom 10. 3. 1989, S. 5.

(2)

ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 273.

(3)

ABl. Nr. C 201 vom 7. 8. 1989, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 16.

(5)

ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 34.

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