Artikel 1 VO (EWG) 90/2377

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Tierarzneimittelrückstände” alle pharmakologisch wirksamen Stoffe — seien es wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte — und ihre Stoffwechselprodukte, die in Nahrungsmitteln auftreten, welche von Tieren gewonnen wurden, denen das betreffende Tierarzneimittel verabreicht wurde;
b)
„Höchstmengen von Rückständen” die (in mg/kg, oder μg/kg, bezogen auf das Frischgewicht, ausgedrückte) Höchstkonzentration von Rückständen aus der Verwendung von Tierarzneimitteln, bei der die Gemeinschaft akzeptieren kann, daß sie legal zugelassen wird, oder sie als eine in oder auf einem Nahrungsmittel annehmbare Konzentration anerkannt wird.

Dabei werden für Rückstände die Art und die Menge zugrunde gelegt, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie im Rahmen der annehmbaren Tagesdosis bzw. einer vorläufigen annehmbaren Tagesdosis mit zusätzlichem Sicherheitsfaktor keinerlei toxikologische Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ferner werden sonstige Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie nahrungsmitteltechnologische Aspekte berücksichtigt.

Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände werden auch Rückstände berücksichtigt, die in Nahrungsmitteln pflanzlichen Ursprungs und/oder in der Umwelt vorkommen. Des weiteren können die Höchstmengen für Rückstände, soweit entsprechende praktische Analysemethoden existieren, zwecks Einhaltung der ordnungsgemäßen Verfahren zur Verwendung von Tierarzneimitteln niedriger festgesetzt werden.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die in immunologischen Tierarzneimitteln verwendeten wirksamen Bestandteile biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung bzw. zur Bestimmung eines Immunzustands.

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