Artikel 2 VO (EWG) 90/2377

Das Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für deren Rückstände Höchstmengen festgesetzt worden sind, ist in Anhang I enthalten, der nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen wird. Sofern Artikel 9 nichts anderes bestimmt, gilt dasselbe Verfahren auch für Änderungen des Anhangs I.

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