Artikel 3 VO (EWG) 90/2377
Stellt sich nach der Prüfung eines in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffes heraus, daß es im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Höchstmenge für Rückstände festzusetzen, so wird dieser Stoff in das Verzeichnis des Anhangs II aufgenommen, der nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen wird. Sofern Artikel 9 nichts anderes bestimmt, gilt dasselbe Verfahren auch für Änderungen des Anhangs II.
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