Artikel 4 VO (EWG) 90/2377

Für die Rückstände eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffes kann eine vorläufige Höchstmenge festgesetzt werden, sofern kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Rückstände des betreffenden Stoffes in der vorgeschlagenen Konzentration eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen. Eine vorläufige Höchstmenge für Rückstände gilt für einen bestimmten Zeitraum, der höchstens fünf Jahre betragen darf. Dieser Zeitraum kann nur einmal ausnahmsweise um höchstens zwei Jahre verlängert werden, soweit dies im Hinblick auf für den Abschluß laufender wissenschaftlicher Untersuchungen als zweckdienlich erscheint.

In außergewöhnlichen Fällen kann auch für Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tierarzneimitteln verwendet wurde, eine vorläufige Höchstmenge festgesetzt werden, sofern kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Rückstände des betreffenden Stoffes in der vorgeschlagenen Konzentration eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellen.

Das Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für deren Rückstände vorläufige Höchstmengen festgesetzt worden sind, ist in Anhang III enthalten, der nach dem Verfahren des Artikels 8 angenommen wird. Sofern Artikel 9 nichts anderes bestimmt, gilt dasselbe Verfahren auch für Änderungen des Anhangs III.

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