Artikel 1 VO (EWG) 90/2676
(1) Im Anhang dieser Verordnung sind die gemeinschaftlichen Verfahren angegeben, mit denen für Handelsgeschäfte und für alle Kontrollmaßnahmen:
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die Zusammensetzung der Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bestimmt und
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festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind.
(2) Für die Parameter, für die Referenzmethoden und gebräuchliche Methoden festgelegt sind, haben die mit den Referenzverfahren gewonnenen Ergebnisse Vorrang.
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