Präambel VO (EWG) 90/2676
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90(2), insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist die Einführung von Analysemethoden zur Feststellung der Zusammensetzung der Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung sowie von Verfahren vorgesehen, die Auskunft darüber geben können, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterworfen worden sind.
Soweit die Gemeinschaft die Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile und Tabellen zum Vergleich der analytischen Daten nicht erlassen hat, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diese Grenzwerte festzusetzen.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht eine analytische Prüfung vor, die sich mindestens auf die Grenzwerte derjenigen charakteristischen Bestandteile des betreffenden Qualitätsweines b.A. erstreckt, die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind.
Die Überwachung der Angaben in den Dokumenten über die betreffenden Erzeugnisse macht die Einführung einheitlicher Analysemethoden notwendig, um präzise und vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methoden müssen demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der Erfordernisse der Kontrolle und der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, eine beschränkte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Bestandteile des Weines ermöglichen.
Es sind nun so weit wie möglich Methoden festzulegen, die allgemein anerkannt sind, wie die im Rahmen der internationalen Konvention zur Vereinheitlichung der Analysen und Bewertungsmethoden für Weine von 1954 entwickelten Methoden, die vom Internationalen Weinamt in dem „Recueil des méthodes internationales d'analyse des vins” (Sammlung der internationalen Analysemethoden für Wein) veröffentlicht wurden.
Die auf dem Weinsektor geltenden gemeinschaftlichen Analyseverfahren sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission(3) erlassen worden. Mit Rücksicht auf den wissenschaftlichen Fortschritt hat es sich als notwendig erwiesen, einige Verfahren durch geeignetere Verfahren zu ersetzen, andere Verfahren zu ändern und wieder andere neu einzuführen, insbesondere wenn diese inzwischen vom Internationalen Weinamt verabschiedet wurden. Angesichts der großen Anzahl und der Vielfalt dieser Anpassungen ist es zweckmäßig, alle Analyseverfahren in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 aufzuheben.
Um die Ergebnisse der Anwendung der in Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 angeführten Analysemethoden vergleichen zu können, gelten für Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse die Definitionen, die vom Internationalen Amt für Rebe und Wein festgelegt worden sind.
Zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts sowie der verbesserten technischen Ausstattung der amtlichen Laboratorien und in der Absicht, die Arbeit dieser Laboratorien leistungsfähiger und rationeller zu gestalten, sollte die Anwendung automatisierter Analysemethoden unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Es muß darauf hingewiesen werden, daß in Streitfällen Referenzverfahren und gebräuchliche Verfahren nicht durch automatisierte Methoden ersetzt werden dürfen.
Die Ergebnisse der Messung der Dichte mit dem auf das Prinzip des Biegeschwingers gestützten automatisierten Verfahren sind hinsichtlich Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit mindestens gleichwertig gegenüber den Ergebnissen, die mit den im Anhang dieser Verordnung unter Punkt 1 aufgeführten Methoden zur Messung der Volumenmasse und der relativen Dichte gewonnen worden sind. Nach Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sollte dieses automatisierte Verfahren daher als gleichwertig(4)mit den im Anhang dieser Verordnung genannten Methoden angesehen werden.
Die in Kapitel 25 Ziffer 2.2.3.3.2 des Anhangs dieser Verordnung beschriebene Methode zur Bestimmung des Gesamtschwefeldioxidgehaltes der Weine und Moste mit einem vermuteten Gehalt unter 50 mg/l führt zu einer besseren Freisetzung des Schwefeldioxids als die in Kapitel 13 Ziffer 13.4 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 beschriebene Bestimmungsmethode. Daraus ergeben sich bei den analysierten Erzeugnissen höhere Gesamtschwefeldioxidgehalte, die — insbesondere bei einigen Traubensäften — die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten können. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten für den Absatz von Traubensäften, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt waren, und in Erwartung, daß bei der Herstellung auf eine bessere Entschwefelung der stummgemachten Moste geachtet wird, erscheint es notwendig, während einer Übergangszeit die Anwendung der in der vorgenannten Verordnung beschriebenen Bestimmungsmethode weiter zu gestatten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 19.
- (3)
ABl. Nr. L 133 vom 14. 5. 1982, S. 1.
- (4)
Anmerkung: Die Tabellen und Diagramme sowie ein Teil der Abbildungen im Anhang wurden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Office International de la Vigne et du Vin in Paris zur Verfügung gestellt.
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