Artikel 3 VO (EWG) 90/2676
(1) Es ist zulässig, daß unter der Verantwortung des Leiters eines Laboratoriums automatisierte Analysemethoden angewandt werden, sofern die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der Ergebnisse mindestens gleichwertig gegenüber den Ergebnissen sind, die mit den im Anhang dieser Verordnung genannten Analysemethoden gewonnen worden sind.
Bei Streitfällen dürfen die im Anhang aufgeführten Analysemethoden nicht durch die automatisierten Analysemethoden ersetzt werden.
(2) Das automatisierte Verfahren zur Bestimmung der Dichte mit dem Biegeschwinger gilt als gleichwertig mit den unter Ziffer 1 dieser Verordnung aufgeführten Methoden.
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