Artikel 4 VO (EWG) 90/2676
Wo Wasser für Lösungen, Verdünnungen oder zum Auswaschen vorgesehen ist, handelt es sich immer um destilliertes oder gleichwertiges entmineralisiertes Wasser. Soweit nicht anderweitig angegeben, müssen alle chemischen Reagenzien analysenreine Qualität besitzen.
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