Artikel 5 VO (EWG) 90/2742

Neben den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor Ende eines Vierteljahrs für das abgelaufene Vierteljahr jeweils folgendes mit:

1.
die Zahl der erteilten und/oder entzogenen Genehmigungen;
2.
die für diese Genehmigungen angegebenen Mengen Kasein und Kaseinat nebst einer Aufschlüsselung nach Käsesorten.

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