Artikel 4 VO (EWG) 90/2742

(1) Der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 zu zahlende Betrag beläuft sich auf 22,00 EUR pro 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.

(2) Die so wiedereingezogenen Beträge fließen an die auszahlenden Stellen oder Einrichtungen zurück, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben in Abzug bringen.

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